Beeplog.de - Kostenlose Blogs Hier kostenloses Blog erstellen    Nächstes Blog   

Hanf und Hanfsamen Blog

nützliche infos über den Hanf



Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines

Donnerstag, 19. Februar 2015

Grundlagen des österreichischen Suchtmittelrechts

Von alpin, 19:52
Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

Dieser Artikel versucht, die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen SMG darzustellen, wobei auch auf die Rechtslage in Bezug auf Cannabis eingegangen wird. Der Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac hat zu diesem Thema einen Vortrag auf der Cultiva Hanfmesse in Wien gehalten, der besonders für unsere österreichischen Leser interessant sein dürfte. Aber auch für deutsche Leser könnte es aufschlussreich sein, wie unsere Nachbarn mit diesem Thema umgehen.

Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind mit der Geschäftzahl unter www.ris.bka.gv.at /JUS/ abrufbar. Die Gesetzestexte sind kursiv dargestellt. Wichtige Punkte des Artikels wurden blau hervorgehoben.
 
Die Strafrahmen variieren in der Praxis zwischen 3 Monaten und 15 Jahren. Das SMG ist nach dem Prinzip »Therapie statt Strafe« aufgebaut. Es wurde zum 01.01.2008 reformiert, wobei die Strafen strenger wurden. Das Gesetz wird eigentlich immer komplizierter und entwickelt sich zu einer »Sondermaterie«.
Bedenklich ist vor allem, dass die Staatsanwaltschaften und auch Erstrichter das Gesetz teilweise fehlerhaft anwenden und es dadurch zu erheblichen Rechtsfehlern kommt — sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil der Täter. Das SMG unterscheidet nicht zwischen harten und weichen Drogen. Letztlich ist aber bei weichen Drogen die Grenzmenge, welche für die Anwendung der höheren Strafrahmen nach § 28 und § 28a SMG relevant ist, wesentlich höher. Auch sind die Richter im Wiener Raum bei Cannabis milder. Grenzmenge ist gern. § 28b SMG jene Menge an Suchtmitteln, die das Leben eines Menschen gefährdet; die Grenzmengen werden per Verordnung festgelegt.
Beispiel: Die Grenzmenge für Tetrahydrocannabinol beträgt 20 Gramm. Bei einem Reinheitsgehalt von 5% entspricht das 400 Gramm Cannabiskraut. Für Heroin beträgt die Grenzmenge 3 Gramm. Bei einem Reinheitsgehalt von 5 % (Wiener Straßenqualität) wäre die Grenzmenge 6o Gramm.
Auch kann bei einem Ersttäter, welcher Cannabis ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben hat oder konsumiert, das Strafverfahren gern. § 35 Abs. 4Z1 SMG vereinfacht eingestellt werden.
Das Suchtmittelgesetz kennt nur Vorsatzdelikte und keine Fahrlässigkeitsdelikte. Die Definitionen lauten nach dem Strafgesetzbuch:
 
Vorsatz
§ 5 StGB. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2)    Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3)    Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
Fahrlässigkeit
§ 6 StGB. (i) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
hanfburg
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Beispiel 1: A kommt aus Thailand zurück. Am Flughafen Schwechat werden in seinem Gepäck 50o g Heroin gefunden; diese befinden sich in einer kleinen ausgehöhlten Elefantenstatue. A wurde von seiner lieben Urlaubsbekanntschaft B ersucht, die Statue ihrer guten Bekannten D mitzubringen, die ein Bordell betreibt.
Hat sich A strafbar gemacht? Wie ist es, wenn die Sache A komisch vorgekommen ist und er sich dachte: „Na, hoffentlich ist das in Ordnung", oder wenn A bei sich meinte: „Ich weiß zwar nicht, ob Heroin in der Statue ist, aber wenn, ist es auch egal"?
Beispiel 2: Der Biobauer A hat Industriehanf, welcher einen THCGehalt von 0,2% aufweist, legal angebaut. Der Nachbar B baut ebenfalls Cannabispflanzen an, welche einen THCGehalt von 5% aufweisen und daher als Suchtmittel gelten. Durch Samenflug kommt es zu einer Kreuzung. Die Pflanzen von A enthalten nunmehr auch 4 % THC. A hat es bis zu seiner Gerichtsverhandlung nicht für möglich gehalten, dass es zu Kreuzungen kommen kann. Hat sich A strafbar gemacht?
 
Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
§ 27 SMG. (1) Wer vorschriftswidrig
1.    Suchtgift erwirbt, besitzt,
erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
2.    Opiummohn, den Koka
strauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
3.    psilocin, psilotin oder
psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 36o Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 36o Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1Z oder 2 gewerbsmäßig begeht.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
1.    durch eine Straftat nach
Abs. 1 Z s oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
2.    eine solche Straftat als Mit
glied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Der § 27 SMG ist das Grunddelikt des SMG. Er ist die wichtigste Regelung des SMG. Im Jahr 2009 wurden 19.735 der insgesamt 22.729 Anzeigen nach dem SMG — dies entspricht rund 87 % der Anzeigen  gern. § 27 SMG erstattet. Bemerkenswert an dieser Norm ist, dass Konsum selbst als Tathandlung nicht genannt ist, allerdings setzt Konsum logischerweise einen Besitz voraus.
hanfsamen
Deliktstruktur und Erläuterungen
•    Anbau ist definiert als Aussetzen, Anpflanzen, Aufziehen, Züchten oder Kultivieren (14Os94/08t)
•    6 Monate für den Eigenkonsum (z. B. Rauchen eines Joints) gern. § 27 Abs. 2 SMG; auch das uneigennützige Überlassen für den Gebrauch eines anderen fällt unter diesen Strafrahmen (120583/08k, 12Os107/o8i).
•    1 Jahr für die einmalige entgeltliche Weitergabe von Suchtmittel gern. § 27 Abs.!. SMG.
•    Privilegierung für Abhängige: 1 Jahr gern. § 27 Abs. 5, falls diese Suchtmittel gewerbsmäßig weitergeben werden oder die Täter Mitglieder einer kriminellen Vereinigung sind.
•    3 Jahre für die gewerbsmäßige Weitergabe von Suchtmitteln bzw. die Weitergabe von Suchtmitteln an Minderjährige, die mindestens 2 Jahre jünger als der Täter sind gern. § 27 Abs.4 Z.1. Gewerbsmäßige Weitergabe ist dann gegeben, wenn jemand in der Absicht handelt, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Aus Sicht der Justiz und der Polizei deuten folgende Faktoren bei Cannabis auf eine gewerbsmäßige Weitergabe hin: (instruktiv 11Os67/10b)
1.    Große Mengen an Bargeld in typischer Stückelung/Buchhaltung.
2.    Handelsfertige sortenreine Verpackung.
3.    Erheblicher Telefon und EMail Verkehr, mehrere Wertkartentelefone von verschiedenen Betreibern.
4.    Einschlägige Vorstrafen.
5.    Gute Ertragsqualität der Pflanzen und eine hohe Anzahl an weiblichen Pflanzen.
6.    Professionelle »Indooranlage« mit automatischer Bewässerung und gut versteckter Beleuchtung.
7.    Einschlägige Literatur, Fotodokumentation.
8.    Samen in großer Anzahl.
9.    Geständnisse oder unvorteilhafte Aussagen von Mittätern.
10.    MilligrammTaschenwaage.
11.    Lebensstil, der im krassen Widerspruch zum legalen Einkommen steht.
 
Beispiele:
A kauft bei B 5 Gramm Cannabisharz um € 3o. Strafrahmen A und B?
Variante 1: A ist 17, B ist 18. Strafrahmen A und B?
Variante 2: A ist 13, B ist 20 und im Substitutionsprogramm. Strafrahmen A und B?
A betreibt eine kleine Plantage und verkauft Cannabisharz, um ein Zubrot zu verdienen. Strafrahmen?
A findet einen Pilz im Wald, welcher Psilocin enthält, und konsumiert diesen. Strafrahmen? Variante: Er kauft den Pilz bei B in einem Geschäft. Strafrahmen A und B?
§ 28. SMG (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in
§ 27 Abs.1Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift anbaut.
(2)    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. i in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)    Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4)    Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs.
nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Beispiel: Bei A werden bei einer Hausdurchsuchung 30o Pflanzen gefunden, welche nicht abgeerntet sind. Diese enthalten 600 g THC. Strafrahmen?
Variante: A ist selber abhängig. Strafrahmen?
§ 28a. (i) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs.
 
2.    gewerbsmäßig begeht und schon ein
mal wegen einer Straftat nach Abs. 2 verurteilt worden ist,
2.    als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
3.    in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs.
nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs.
1.    als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 2 verurteilt worden ist,
2.    als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
3.    in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
•    Beachte: Bei der Erzeugung von Cannabis muss dieses abgeerntet werden, damit es „erzeugt" ist (14 Os 94/o8t). Zuvor besteht eine Vorbereitungshandlung gern. § 28 SMG und der Strafrahmen ist geringer.
Beispiel: Bei A werden bei einer Hausdurchsuchung 11 kg Cannabiskraut (Grenzmenge sind 400 g bei 5 % Reinheit) gefunden, welches bereits abgeerntet ist. A ist selber schwer abhängig. Strafrahmen?
Variante: Bei A werden bei einer Hausdurchsuchung 5,5 kg abgeerntetes Cannabiskraut gefunden und 15o Pflanzen, welche einen Ertrag von 5,5 kg abwerfen würden. A ist selbst schwer abhängig. Strafrahmen?
Rechtsanwalt Machac